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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gültig für alle Verträge zwischen CleanLux und dem Auftraggeber. Stand: September 2026.

1. Präambel

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Rechte und Pflichten zwischen Auftraggeber (AG) und Auftragnehmer (AN). Der Auftragnehmer CleanLux, Inhaber Sulejman Soltachanov, Mela-Köhler-Straße 6/66, 1220 Wien (Büro: Kärntner Ring 5-7/7, 1010 Wien), schließt sämtliche Verträge ausschließlich auf Grundlage dieser AGB ab.

1.2 Die AGB gelten auch für künftige Folgeaufträge, ohne dass hierfür explizit auf diese verwiesen werden muss. Entgegenstehende oder von den nachstehenden Bestimmungen abweichende AGB des AG werden nicht Vertragsbestandteil, selbst wenn sie in der Auftragsbestätigung aufscheinen und unwidersprochen bleiben. Der AG erklärt durch die Annahme des Anbotes des AN, vom Inhalt dieser AGB Kenntnis erlangt zu haben und mit diesen ausdrücklich einverstanden zu sein. Die AGB bilden daher stets einen integrierenden Bestandteil des zwischen dem AN und AG abgeschlossenen Vertrages.

1.3 Bestimmungen in einem zwischen dem AN und dem AG abgeschlossenen schriftlichen Vertrag oder in einem vom AG angenommenen schriftlichen Anbot des AN gehen diesen AGB vor.

1.4 Diese Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der AG Konsument oder Unternehmer iSd § 1 Abs 1 KSchG ist. Sofern eine Bestimmung ausschließlich für Verbraucher oder Unternehmer gelten sollte, wird in diesen AGB darauf hingewiesen.

2. Vertragsabschluss, Angebot, Kostenvoranschläge

2.1 Der Vertrag kommt erst durch die Annahme des vom AN gelegten Angebots, welches bereits den zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Vertragsinhalt berücksichtigt, zustande. Alle Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen zwischen den Vertragsparteien keine.

2.2 Die in Angeboten des AN enthaltenen Preise sind unverbindlich, soweit nicht eine Verbindlichkeit des Angebotes (zB „Fixpreis“, „Pauschale“, „fixer Stundensatz“) zugesagt wird.

2.3 Für auf Veranlassung des (potentiellen) AG vom AN erstellte Kostenvoranschläge / Angebote gebührt dem AN ein angemessenes Entgelt, wenn der AG das Angebot des AN nicht annimmt. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, wenn der AN vor Erstellung ausdrücklich auf die Kostenpflicht hingewiesen hat (§ 5 KSchG).

2.4 Ist in einem Kostenvoranschlag / Angebot eine Umsatzsteuer nicht explizit ausgewiesen, verstehen sich die darin ausgewiesenen Entgelte exklusive Umsatzsteuer.

2.5 Legt der AN ein Angebot, so ist er unabhängig vom Einlangen beim AG einen Monat ab dem Datum des Angebotes an sein Angebot gebunden.

3. Leistungen des AN, Dauerschuldverhältnis, Kündigung

3.1 Für Art und Umfang der Leistungen sind der Inhalt des Vertrages, ein (vom AG angenommenes) Angebot des AN sowie eine allfällige Auftragsbestätigung maßgebend.

3.2 Zwischen dem AG und dem AN wird durch Vertragsabschluss ein Dauerschuldverhältnis auf unbestimmte Dauer begründet.

3.3 Ein Vertrag gemäß Punkt 3.2 kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsletzten aufgelöst werden.

3.4 Tritt nach Vertragsschluss beim AG eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ein oder erfährt der AN von bereits vor Annahme des Vertrages eingetretenen schlechten Vermögensverhältnissen nachträglich, so ist der AN — unbeschadet des Rechtes auf Forderung einer Anzahlung nach Punkt 5.6 — berechtigt, den Vertrag fristlos aufzulösen.

4. Auftragsdurchführung

4.1 Der AG stellt dem AN an der Arbeitsstelle den für die Leistungserbringung erforderlichen Wasser- und Stromanschluss kostenlos zur Verfügung. Gleiches gilt für Arbeits- und Lagerplätze.

4.2 Der AG hat einen bevollmächtigten Vertreter zu benennen, der für den AN während der Erbringung seiner Leistung ständig erreichbar ist.

4.3 Der AG wird dem AN zeitgerecht und vollständig alle Informationen, Unterlagen, Gegenstände (insb Schlüssel) und Räumlichkeiten zugänglich machen, die für die Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlich sind. Der AG trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben vom AN wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

4.4 Der AN ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen oder sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu bedienen.

5. Entgelte, Rechnungslegung, Fälligkeit, Aufrechnung

5.1 Der AN verrechnet, sofern nicht ein verbindlicher Fixpreis vereinbart wurde, seine Leistung nach Arbeitsstunden ab. Nebenkosten, wie An- und Abfahrtskosten, sind gesondert zu vergüten. Für Fahrtkosten wird das im Zeitpunkt der Fahrt veröffentlichte „amtliche Kilometergeld“ sowie der Zeitaufwand in Rechnung gestellt, wobei sich der Zeitaufwand nach dem Stundensatz der Hauptleistung berechnet. Der AN führt für jeden Arbeitstag je Mitarbeiter eine Zeitaufzeichnung (Beginn, Ende, Dauer der täglichen Arbeitszeit) durch. Folgendes nur für Unternehmer: Sofern der AG diesen Stundenaufzeichnungen oder in Rechnungen enthaltenen Stundenausmaßen nicht binnen 14 Tagen nach Zustellung schriftlich widerspricht, sind die in den Arbeitszeitaufzeichnungen ausgewiesenen Arbeitsstunden verbindlich, sofern der AG dem AN nicht nachweist, vorsätzlich ein zu hohes Stundenausmaß angeführt zu haben. Ergänzungen und nachträgliche Übermittlungen von Arbeitszeitaufzeichnungen werden vorbehalten.

5.2 Bei verbindlich zugesagten Preisen sind lediglich Leistungen abgedeckt, die im Rahmen der Angebotslegung im schriftlichen Leistungsverzeichnis festgehalten wurden. Vor-, Neben- und Nacharbeiten sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung im Leistungsumfang enthalten und generell mit zusätzlichem Entgeltanspruch verbunden. Ordnet der AG zusätzliche oder geänderte Leistungen an, die in der ursprünglichen Angebotslegung keine Deckung finden, besteht auch ohne vorige Anzeige der dadurch entstehenden Zusatzkosten durch den AN Anspruch auf angemessenes Entgelt. Auf Verlangen des AG legt der AN ein Zusatzangebot.

5.3 Für Leistungen, die außerhalb der Normalarbeitszeit liegen, werden Zuschläge verrechnet: 50 % für Arbeiten an Samstagen sowie an Werktagen außerhalb der Normalarbeitszeit, 100 % für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nacht (20.00 Uhr bis 6.00 Uhr des Folgetages).

5.4 Ungeachtet der vereinbarten Rechnungsart gelten als Zahlungsfrist 7 Tage ab Rechnungslegung als vereinbart. Fristgerecht ist die Zahlung dann, wenn der AN innerhalb der obgenannten Frist über den Betrag verfügen kann (Wertstellung des Betrages auf dem Geschäftskonto des AN).

5.5 Sofern zwischen den Parteien nicht anderes vereinbart wurde, ist der AG nicht berechtigt, vom Rechnungsbetrag ein Skonto abzuziehen. Zudem ist der AG nicht berechtigt, einen Sicherheitsbehalt für allfällige Mängelansprüche einzubehalten.

5.6 Der AN ist, sofern nicht eine abschließende Vereinbarung über die Zahlungsmodalitäten getroffen wurde, jederzeit zur Legung von Teilrechnungen für bereits erbrachte Leistungen berechtigt. Er ist bei nicht abschließender Vereinbarung über die Zahlungsmodalitäten auch berechtigt, eine Anzahlung bis zu einer Höhe von 75 % des für den nachfolgenden Monat zu erwartenden Gesamtentgeltes zu fordern.

5.7 Nur für Unternehmer: Der AG ist — ausgenommen im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AN — nicht berechtigt, eigene Forderungen gegen Forderungen des AN aufzurechnen. Gegenüber Verbrauchern bleibt das Aufrechnungsrecht nach § 6 Abs 1 Z 8 KSchG unberührt.

5.8 Nur für Unternehmer: Als Verzugszinsen werden, ohne dass hierfür bei Verzug eine gesonderte Mahnung erforderlich wäre, 9,2 % über dem Basiszinssatz festgesetzt (§ 456 UGB). Darüber hinaus ist der AN bei Einmahnung berechtigt, eine pauschale Mahngebühr in Höhe von € 20 pro Mahnung zu erheben.

5.9 Nur für Konsumenten: Als Verzugszinsen werden die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 4 % p.a. (§ 1000 Abs 1 iVm § 1333 ABGB) verrechnet.

5.10 Der AG verpflichtet sich für den Fall des Zahlungsverzugs, dem AN die entstehenden Mahn- und Inkassokosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und angemessen waren, zu ersetzen.

5.11 Nur für Unternehmer: Der AG ist aufgrund unwesentlicher Mängel der erbrachten Leistungen nicht dazu berechtigt, ein fälliges Entgelt zurückzubehalten.

6. Abnahme bzw. Übernahme

6.1 Nur für Unternehmer: Allfällige Mängel der vom AN erbrachten Leistungen sind spätestens binnen 7 Tagen nach Abschluss der jeweiligen Reinigungsleistungen zu rügen, ausgenommen es handelt sich um Mängel, die bei Abschluss der Reinigungsleistungen nicht erkennbar gewesen wären.

7. Gewährleistung / Haftung

7.1 Ein Mangel liegt nur dann vor, wenn die tatsächlich erbrachte Leistung von den vertraglich zugesagten oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften abweicht.

7.2 Nur für Unternehmer: Hat der AG einen Mangel, der bei Fertigstellung erkennbar gewesen wäre, oder einen Mangel, den er tatsächlich erkannt hat (Punkt 6.1), nicht spätestens binnen 7 Tagen nach Fertigstellung der Reinigungsleistung gerügt, so kann er Ansprüche auf Gewährleistung (§§ 922 ff ABGB), auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst (§ 933a Abs 2 ABGB) sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache (§§ 871 f ABGB) nicht mehr geltend machen.

7.3 Nur für Unternehmer: Zeigt sich später ein bei Abnahme noch nicht erkennbarer Mangel, so muss er innerhalb von 7 Tagen angezeigt werden; andernfalls kann der AG auch in Ansehung dieses Mangels die in Punkt 7.2 bezeichneten Ansprüche nicht mehr geltend machen.

7.4 Nur für Unternehmer: Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Fertigstellung der jeweiligen Leistungen / Arbeiten. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.

7.5 Nur für Unternehmer: Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.

7.6 Der AN kann nicht zum vorläufigen Ersatz der Kosten verpflichtet werden, welche für die Feststellung angeblicher Mängel anfallen. Dem AN ist für allfällige Gewährleistungsarbeiten ohne unnötigen Aufschub Zutritt zum Objekt zu verschaffen und für die Vornahme der Reinigungsleistungen eine angemessene Frist einzuräumen.

7.7 Der AN ist nur dann zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen einen Schaden durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht haben. Ausgenommen davon sind Personenschäden.

7.8 Nur für Unternehmer: Die Ersatzpflicht für vom AN dem AG vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden beschränkt sich auf den positiven Schaden, wobei auch ein entgangener Gewinn, der mit Sicherheit bzw. an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre, nicht als positiver Schaden zu werten ist.

8. Abwerbeverbot

8.1 Nur für Unternehmer: Der AG verpflichtet sich, Mitarbeiter, welche beim AN tätig sind, weder während deren Tätigkeit beim AN noch bis 3 Jahre nach deren Ausscheiden aus dem Unternehmen des AN abzuwerben und/oder zu beschäftigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns ist der AG verpflichtet, dem AN eine verschuldensunabhängige Konventionalstrafe in Höhe von 5.000 Euro zu bezahlen.

8.2 Weiterreichende Ansprüche und Forderungen des AN im Zusammenhang mit der Abwerbung und/oder Beschäftigung bleiben hiervon unberührt und können zusätzlich geltend gemacht werden.

9. Schlussbestimmungen

9.1 Erfüllungsort ist der Ort, an dem das Reinigungsobjekt gelegen ist.

9.2 Nur für Unternehmer: Gerichtsstand ist das jeweils sachlich zuständige Gericht in Wien. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände nach § 14 KSchG.

9.3 Es gilt materielles österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.

9.4 Sollten einzelne Bestimmungen der AGB oder des Vertrages — aus welchem Grunde immer — unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. In diesem Falle gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung eine der ursprünglichen dem Sinn nach möglichst nahekommende, jedoch nicht unwirksame Bestimmung als vereinbart.

Fragen zu diesen Bedingungen? Schreiben Sie uns an office@cleanlux.at oder rufen Sie an: +43 660 477 77 92.